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Baugenehmigung für Gartenhäuser

Was gilt es beim Bau zu beachten (Baugenehmigungen nach Bundesland etc.)

Foto:Pixabay
Ein Gartenhaus ist ohne Zweifel eine praktische Möglichkeit, die überdachte Nutzfläche einer Hausanlage auf einfache Weise zu erweitern. Aber auch ein Gartenhaus ist ein Gebäude und unterliegt damit bestimmten Verordnungen des Baugesetzbuches und der Länderbauordnung.  






Foto:Pixabay
Damit der Aufbau und die Nutzung so schöner Gartenhäuser wie die auf www.gartenhaus-gmbh.de auch wirklich gelingt, folgend ein paar Ratschläge zur Errichtung und zu eventuell notwendigen Genehmigungen.


Was ist erlaubt?

Da wird es eigentlich schon ein bisschen schwierig, denn das Gartenbaurecht ist Ländersache und bricht sich im Detail herab bis auf die einzelnen Kommunen und Gemeinden. Da bestehen unterschiedliche Regelungen zur Nutzung, abhängig von der Lage und Umgebung, oft festgehalten im örtlichen Flächennutzungsplan. Für ein Gartenhaus bestehen im Grunde Vorgaben, deren Einhaltung bundesweit eine genehmigungsfreie Aufstellung erlauben.

Das bedeutet im Detail:

• das gesamte Raumvolumen darf 30 Kubikmeter nicht überschreiten

• die Höhe darf maximal drei Meter betragen

• auf einer Nachbarseite darf die überbaute Länge neun Meter nicht überschreiten

• die gesamte bebaute Länge an den Grundstücksgrenzen darf nicht länger als15 Meter sein

• das Gartenhaus darf nicht als Aufenthaltsraum genutzt werden. Es sind dementsprechend auch keine sanitären Einrichtungen oder Kochecken erlaubt.


Damit wäre es ja eigentlich alles geregelt, wenn es da nicht noch den Bebauungsplan, den Flächennutzungsplan, das Nachbarschaftsrecht und die Sonderregelungen für den so genannten Außenbereich gäbe. Alles auf Bundesländerebene beziehungsweise Gemeindeebene geregelt und immer abhängig von den örtlichen Gegebenheiten.



Foto: Pixabay



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Bebauungsplan und Außenbereich

Der Bebauungsplan ist der von der Gemeinde festgelegte Plan zur Überbauung von Siedlungsgebieten. Wenn hier festgelegt ist, dass keine Gartenhäuser oder andere Nebenanlagen aufgestellt werden dürfen, ist das nun mal so. Es gibt jedoch so etwas wie ein Gewohnheitsrecht.




Wenn trotz fehlender Genehmigung überall schon länger Gartenhäuser in der Siedlung bestehen, kann die Gemeinde nicht verlangen, dass ein einzelnes wieder abgerissen werden muss, nur weil sich etwa ein Nachbar beschwerte, vorausgesetzt, es entspricht den Vorgaben.

Der liebe Nachbar ist übrigens oft ein Grund, warum Behörden eine Kontrolle vor Ort vornehmen.  Grenzt ein Haus an einen Außenbereich an, wird es noch schwieriger, weil hier privilegierte Vorhaben auf sonstige Vorhaben stoßen. Ein Gartenhaus auf einem Grundstück angrenzend an einen Außenbereich ist ein sonstiges Vorhaben und kann von der Genehmigungsbehörde untersagt werden. Das Ganze ist recht kompliziert und im Baugesetzbuch unter § 35 nachzulesen.

Der sichere Weg

Die lokalen Bauaufsichtsämter sind die idealen Ansprechpartner, um alle Unklarheiten zu lösen. Dazu sollte eine einfache Skizze des Grundstücks und der Lage des geplanten Gartenhauses angefertigt werden. Die Mitarbeiter können über den Bebauungsplan feststellen, ob es hierzu Einwände behördlicherseits gibt oder mitteilen, welche weiteren Maßnahmen zum Aufbau des Gartenhauses vorzunehmen sind. Diesen Gang zum Bauaufsichtsamt möglichst vor dem Kauf des Gartenhauses antreten. Das lohnt sich in dreierlei Hinsicht. Es spart Zeit, Geld und Nerven.
Autor: http://www.contentworld.com/authors/profile/3433/

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